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Allgemein:
Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz
Peine, den 2. Februar 2006
Fürstenauer Strasse 17
31 224 Peine/Woltorf
Tel.: 05171 / 82997
Fax: 05171 / 989988
An die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
Turnierstraße 1
38 100 Braunschweig
Tel.: 0531 / 488 - 1401
Fax: 0531 / 488 - 1414
Betrifft: ,,Schwarzbuch VW" - hier: Strafanzeige NZS-701 AR 58981/05
gegen Bundesminister Sigmar Gabriel wegen falscher Versicherung an Eides Statt,
gegen den Vorstand der Volkswagen AG wegen Untreue und
gegen Staatsanwalt im Sande wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.11.2005 hatte ich bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig Strafanzeige gegen
Bundesminister Sigmar Gabriel und den Vorstand der Volkswagen AG erstattet. Diese Straf-
anzeige wurde von Herrn Staatsanwalt im Sande mit Schreiben vom 13.01.2006 unter
Geschäftsnummer NZS 701 AR 58981/05 zurückgewiesen. Dabei hat Herr Staatsanwalt im
Sande Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches und Strafvereitelung im Amt nach
§ 258 a des Strafgesetzbuches begangen, wie ich im Folgenden ausführe.
Bitte teilen Sie mir mit, unter welchem Aktenzeichen meine Strafanzeige geführt wird.
1. Untreue des Vorstands der Volkswagen AG
1.1 Überhöhter Tagessatz
Das Volumen des Auftrages von VW an CoNeS betrug laut Focus, Heft 7/2005, S. 28,
insgesamt 130.000 Euro. Nach Angaben des Staatsanwaltes im Sande hat CoNeS im
Vertragszeitraum 1.11.2003 - 30.09.2004 dafür ,,an 98 einzelnen Tagen" Beratungsleistungen
erbracht, die zu einem ,,zwischen der Volkswagen AG und der CoNeS GbR für diese
Beratungstätigkeit vereinbarten Tagessatz" abgerechnet wurden. Aus den Angaben ergibt
sich überschlägig ein Tagessatz von ca. 1.300 Euro. Diesen Tagessatz hält die Staatsanwalt-
schaft Braunschweig für angemessen, indem sie Herrn Gabriels Beratungstätigkeit für VW
mit einer anwaltlichen Tätigkeit ,,Rechtsanwaltsvergütung" - vergleicht. Herr Gabriel ist
jedoch von seiner Ausbildung her Lehrer. Seine wirtschaftlichen Fachkenntnisse gipfelten in
Aussagen wie, das Land Niedersachsen plane, die Nettoneuverschuldung zu reduzieren und
beginne somit die Schulden abzubauen. Einen verlangsamten Schuldenaufbau zudem nur
geplant und letztlich sogar verfehlt verwechselte der ,,Weltökonom", wie sein Parteifreund
Gerhard Schröder ihn nannte, bereits mit einem Schuldenabbau. Ganz offenbar sind die
Qualifikationen des MdL Gabriel nicht mit denen eines Rechtsanwaltes vergleichbar. Ein
Honorar von ca. 1.300 Euro pro Tag erscheint für einen Laien, und der ist Sigmar Gabriel bei
jedwedem Beratungsgegenstand für VW, daher deutlich überhöht.
1.2 Fehlende Arbeitszeit
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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Nach Aussage des CoNeS-Mitgesellschafters Lutz Lehmann erbrachte fast ausschließlich
MdL Sigmar Gabriel die Beratungsleistung für VW, siehe Focus, Heft 7/2005, S. 30. Nun war
Herr Gabriel in dem Vertragszeitraum jedoch nicht nur Landtagsabgeordneter der SPD,
sondern gleichzeitig SPD-Fraktionsführer im Niedersächsischen Landtag. Die außerordentlich
hohen Belastungen eines Fraktionsvorsitzenden sind allgemein bekannt. Sie werden daher mit
der doppelten Abgeordnetendiät vergolten. Es erscheint daher schlechterdings undenkbar,
dass Herr Gabriel an vollen 98 Tagen seine Beratungsleistung erbringen konnte.
Der Vertragszeitraum von 11 Monaten umfasst rund 210 Arbeitstage. Dies entspricht dem
üblichen Ansatz des Finanzamtes bei der Einkommensteuererklärung. Die angeblichen 98
Beratungstage würden einen Anteil von rund 47 % an der Arbeitskraft des damaligen MdL
und Fraktionsvorsitzenden Sigmar Gabriel ausmachen. Die Zeitkalkulation zeigt, dass die 98
Beratungstage keine vollen Tage gewesen sein können. Demzufolge stimmt entweder die
Zahl von 98 Beratungstagen nicht oder das Honorar ist bezogen auf ganze Tage sogar noch
wesentlich höher als die genannten ca. 1.300 Euro.
1.3 Dubiose Abschlusspräsentation
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Braunschweig existiert ,,eine 85 Seiten umfassende
Abschlusspräsentation". Die Existenz eines schriftlichen Abschlussdokuments wird in dem
Protokoll des Prüfungsausschusses im VW-Aufsichtsrat nicht einmal erwähnt, obwohl es ein
wichtiger Beleg für die tatsächlich erbrachte Leistung des MdL Gabriel gewesen wäre. Die
Presseberichte zu der Frage und insbesondere die Aussagen von Herrn Gabriel selbst ver-
mittelten den Eindruck, es gäbe faktisch keinen Abschlussbericht von der Firma CoNeS, der
einem Auftragswert von 130.000 Euro auch nur annähernd entspräche. Schon gar nicht in um-
fassender Form. Vielmehr existiert nach Aussagen der Beteiligten vom Februar 2005
lediglich eine ,,Sammlung einzelner Papiere und Berichte".
1.4 Mögliches Kompensationsgeschäft
Möglicherweise steht hinter dem CoNeS-Vertrag ein Kompensationsgeschäft, das die
Motivation der Beteiligten erklärt. MdL Gabriel erhielt den Beratungsauftrag nach Medien-
berichten dafür, dass er in seiner früheren Funktion als Aufsichtsratsmitglied für den
damaligen VW-Hauptgesellschafter, das Landes Niedersachsen, an führender Stelle daran
mitarbeitete, den Vorstandsvertrag von Dr. h. c. Peter Hartz vorfristig und gegen die Satzung
des Unternehmens zu verlängern. VW-Vorstand Hartz bedankte sich dafür sodann mit einem
üppig dotierten Beratungsvertrag. Der Vertrag wurde von den VW-Vorstandsmitgliedern Dr.
Pischetsrieder und Dr. h. c. Hartz unterschrieben. Im Gegenzug revanchierte sich Sigmar
Gabriel nun in seinem neuen Amt als Umweltminister, indem er die Regelungen des europä-
ischen Automobilverbandes ACEA zu Lasten des Umweltschutzes in den Koalitionsvertrag
einbrachte, und zwar sogar wörtlich, siehe Presseberichte (taz 19.12.2005).
1.5 Untreue
Durch den Beratungsvertrag mit CoNeS wurden die Vermögensinteressen der Volkswagen
AG geschädigt. Der Vorstand (gesetzliche Vertreter) einer Aktiengesellschaft hat die
Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und eine Vermögensbetreuungspflicht
zu erfüllen nach § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG. Eine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht
stellt einen Verstoß gegen § 266 StGB (Untreue) dar. Ist strittig, ob die Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, so trifft den Vorstand die
Beweislast nach § 93 Abs. 2 AktG. Inwieweit auch Mitglieder des Aufsichtsrates unmittelbar
an den Untreuehandlungen beteiligt sind (s. § 116 AktG), ist gesondert zu prüfen.
2. Falsche Versicherung an Eides Statt durch Bundesminister Sigmar Gabriel
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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2.1 Sinn der Verhaltensregeln für Landtagsabgeordnete
Die Verhaltensregeln, die als Anlage zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages
fixiert sind, enthalten Anzeige- und Veröffentlichungspflichten. Wie einschlägigen Kommen-
taren zum Abgeordnetengesetz zu entnehmen ist, dienen sie der Transparenz von finanziellen
und beruflichen Interessen. Die Transparenz soll die Kontrolle der Mandatsträger durch die
Öffentlichkeit ermöglichen. Des Weiteren bilden die Verhaltensregeln ein Instrument zur
parlamentarischen Selbstkontrolle, zur Selbstregulierung des Verhaltens von Parlaments-
mitgliedern. Die Mitteilungspflichten weisen auf Mehrfachbelastungen von Abgeordneten
hin, die diese unter Umständen an der gebotenen Wahrnehmung ihrer Mandate hindern
könnten. Angesichts dieser allgemeinen Erläuterungen bilden die Verhaltensregeln einen
wichtigen Bestandteil der parlamentarischen Demokratie, und es sind durchaus hohe
Maßstäbe an ihre Einhaltung anzulegen.
Ungeklärt ist weiterhin die Frage, ob Herr Gabriel in dem Zeitraum 1.11.2003 30.09.2004,
in dem er für VW tätig war, die Verhaltensregeln für niedersächsische Landtagsabgeordnete
hinsichtlich seiner parlamentarischen Arbeit eingehalten hat. Die III. Verhaltensregel lautet:
"Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung
über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine Person, für die es gegen Entgelt
tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessen-
verknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen." VW-relevante Themen können z. B.
niedersächsische Bestimmungen zu Gesetzesvorhaben, zu Steuern oder zu Subventionen sein,
über die ein Landtagsausschuss bzw. der Landtag selbst im Vertragszeitraum VW CoNeS
beraten und entschieden hat. Als Fraktionsvorsitzendem sind Herrn Gabriel dabei sämtliche
Eingaben der SPD-Fraktion in dem fraglichen Zeitraum zuzurechnen.
2.2 Wahrheitsgehalt der Aussagen in der eidesstattlichen Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung des Bundesministers Gabriel besteht aus drei Sätzen. In die-
sen drei Sätzen stecken derart viele schwerwiegende Fehler, dass die ganze Versicherung nur
als falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne von § 156 StGB qualifiziert werden kann.
2.2.1 Unternehmensbezeichnung
Im 1. Satz der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird das Unternehmen, das
Sigmar Gabriel mit Lutz Lehmann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führte, mit
,,Communication Network Services (CoNeS GbR)" bezeichnet. Im zweiten Satz ist von
,,CoNeS GbR" die Rede, im 3. Satz nur noch von CoNeS. Auch Staatsanwalt im Sande
bestätigt in seinem Bescheid vom 13.1.2006 auf Seite 1, dass die ,,Lutz Lehmann & Sigmar
Gabriel GbR" ,,im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung CoNeS GbR auftrat". Gegenüber
der Volkswagen AG hat Herr Gabriel offenbar auch den Eindruck erweckt, als handele es sich
bei der CoNeS GbR um eine ,,Firma". Denn in dem Protokoll zur Sitzung des VW-
Aufsichtsrates vom 21.2.2005 zum Beratervertrag zwischen CoNeS und VW heißt es
wörtlich: ,,Herr Dr. Pischetsrieder berichtet ausführlich über das Zustandekommen des
Vertrages mit der Firma CoNeS GbR, an der Herr Ministerpräsident a .D. Gabriel beteiligt
war." (Quelle: Seite 3 im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Philipp Plog für Herrn Gabriel an
das Landgericht Hamburg vom 21.10.2005 in Sachen Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG,
Aktenzeichen 324 O 795/05).
Tatsächlich trug das Unternehmen nur die Bezeichnung ,,Communication Network Services
GbR Unternehmensberatung Lutz Lehmann - Sigmar Gabriel", wie auf dem Firmenschild in
der Neustädter Passage 1 in Halle (Saale) abzulesen ist, dessen Foto sich in Focus Heft
7/2005 auf S. 28 findet. Dieses Firmenschild am Eingang der Betriebsstätte musste nach § 15
a der Gewerbeordnung (Anbringung von Namen und Firma) die korrekte
Unternehmensbezeich-nung tragen. Nach § 15 b der Gewerbeordnung muss ein Unternehmen
wie CoNeS, für das keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf allen
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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Geschäftsbriefen den Familiennamen des Gewerbetreibenden mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen enthalten.
Diese auf den ersten Blick unwesentlich erscheinende Norm hat im Geschäftsleben handels-
rechtlich eine große Bedeutung. Ein Unternehmen, das wie CoNeS ein Geschäft betreibt, das
nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, braucht nicht ins Handelsregister ein-
getragen zu werden. Die Gesellschafter sind nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt
ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung vom Kaufmann nennt man diese Unternehmen
kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende oder auch nur Gewerbetreibende.
Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht in
kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen
lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus der GbR wird
durch die Eintragung in das Handelsregister eine oHG. Das Handelsregister beim Amtsgericht
informiert Geschäftspartner sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Verhältnisse der
dort eingetragenen Unternehmen. Es gibt z. B. Auskunft darüber, wer ein Unternehmen
vertreten darf oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Eine solche öffentliche Auskunftsquelle
gibt es nicht für Unternehmen, die keinen Handelsregistereintrag haben. Unterschiedliche
Vor-schriften bei der Unternehmensbezeichnung wie z. B. § 15 a und § 15 b der
Gewerbeordnung versuchen daher, hier einen Ausgleich zu schaffen.
Das Unternehmen CoNeS ist offenbar nicht in das Handelsregister beim Amtsgericht von
Halle (Saale) eingetragen worden, denn es trug weiter die Bezeichnung GbR. In dem Fall
muss die GbR in der Unternehmensbezeichnung alle Familiennamen mit ausgeschriebenen
Vornamen aller Gesellschafter enthalten. Dieser Verpflichtung ist Herr Gabriel offensichtlich
weder in seiner eidesstattlichen Versicherung noch im Geschäftsverkehr nachgekommen. Ob
er dieser Verpflichtung bei seiner Meldung an den niedersächsischen Landtag korrekt nach-
gekommen ist, bleibt zu prüfen. In jedem Fall ist die eidesstattliche Versicherung bereits hin-
sichtlich der Unternehmensbezeichnung definitiv unkorrekt.
2.2.2 Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidium
In der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird im 1. Satz als Zeitpunkt der
Meldung beim Landtagspräsidenten ein Schreiben vom 29. Oktober 2003 genannt. Nach
einem Artikel der Chemnitzer ,,Freien Presse" vom 19.01.2006 existiert nach Recherchen im
Niedersächsischen Landtag kein Brief von MdL Sigmar Gabriel mit Datum 29.10.2003.
Einer Meldung am 29.10.2003 widerspricht auch die Tatsache, dass auf der Website des
Niedersächsischen Landtages die Angaben zu Sigmar Gabriel unter ,,Tätigkeiten und
Funktionen nach I.3 und I.4 der Verhaltensregeln" erst am 8.12.2003 geändert wurden. Dies
hält zumindest der Rechtsanwalt Dr. Philipp Plog für Herrn Gabriel auf Seite 2 im Schreiben
an das Landgericht Hamburg vom 21.10.2005 in Sachen Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG fest
und beruft sich dabei auf eine namentlich genannte Angestellte des Niedersächsischen
Landtages. Kurioserweise datiert selbst der Rechtsbeistand Gabriels in dem genannten
Schreiben vom 21.10.2005 den Zeitpunkt der angeblich zweiten Meldung an den Landtags-
präsidenten falsch, und zwar auf den 14.11.2003, während die handschriftliche Ergänzung auf
der eidesstattlichen Versicherung den 27.11.2003 terminiert. Eine Zeitdifferenz von 11 Tagen
zwischen dem 27.11.2003 und dem 8.12.2003 mag ein neutraler Beobachter der Landtags-
verwaltung zugestehen, um eine Mitteilung auf der Homepage des Landtages einzupflegen,
doch sechs Wochen erscheinen unglaubwürdig. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die eides-
stattliche Versicherung in dem Punkt offensichtlich unwahr ist, wo sie den Zeitpunkt der
Meldung beim Landtagspräsidenten am 29.10.2003 behauptet.
2.2.3 Beginn der Nebentätigkeit des MdL Gabriel
In seiner eidesstattlichen Erklärung gibt Bundesminister Gabriel weiterhin seinen ,,Einstieg
als Gesellschafter und Geschäftsführer beim Unternehmen Communication Network Services
(CoNeS GbR) in Halle (Saale) ab 1. November 2003" an. Dies habe er ,,dem Präsidenten des
Niedersächsischen Landtages, Jürgen Gansäuer, mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 (und
vom 27. November 2003) angekündigt". Wie StA im Sande jedoch in seinem Schreiben vom
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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13. 01. 2003 selbst feststellt, ,,hat Herr Bundesminister Gabriel den Beginn seiner Tätigkeit
....... unter dem 18. 09 .2003 zum 01 .10 .2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Der
Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) - (s. u.) - weist hingegen eine An-
meldung zum 01. 09.2003 aus. Die Feststellungen von StA im Sande sind vor den Hinter-
grund der überprüfbaren Fakten ebenso falsch wie die eidesstattliche Versicherung von Bun-
desminister Gabriel.
2.2.4 Erklärung des Landtagspräsidenten
Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 nimmt im 2. Satz Bezug auf eine
Pressemitteilung des niedersächsischen Landtagspräsidenten vom 4. Februar 2005. Demnach
sei Herr Gabriel seinen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das
Unternehmen CoNeS GbR ,,entsprechend den Verhaltensregeln in umfassender und über das
gebotene Maß hinausgehender Weise nachgekommen." In seinem Schreiben vom 13. 1. 2006
begründet Staatsanwalt im Sande die Einstellung der Ermittlungen gegen Bundesminister
Gabriel u. a. ebenfalls mit dieser Aussage. Die Erklärung des Landtagspräsidenten stand
jedoch schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe unter folgenden Vorbehalten:
· Der Zahlung von VW an Herrn Gabriel stehe eine adäquate Leistung gegenüber, und zwar
im Sinne von § 27 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes von Landtagspräsi-
denten Gansäuer bis dato übrigens nicht überprüft.
· Die Volkswagen AG sei nicht Hauptauftraggeber von Herrn Gabriel.
· Herr Gabriel sei seinen Meldepflichten tatsächlich rechtzeitig und umfassend nach-
gekommen, wie es die Verhaltensregeln zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen
Landtages unter Punkt I verlangen.
· Herr Gabriel habe in Ausschüssen des Landtags und im Landtag selbst seine Interessen-
verknüpfung mit dem/den Auftraggeber/n von CoNeS stets so offen gelegt, wie es Ziffer
III. der Verhaltensregeln verlangt.
Am 12.02.2005, also bereits eine Woche nach der zitierten Pressemitteilung des
Landtagspräsidenten Gansäuer, verlautete in der Neuen Osnabrücker Zeitung, die CDU habe
,,erhebliche Zweifel an der Darstellung des VW-Vertrags durch Gabriel", so der
parlamentarische Geschäftsführer der CDU, Bernd Althusmann. Die Union ließe dem Artikel
zufolge ,,die Juristen des Landtags prüfen, ob nicht doch ein Verstoß Gabriels gegen das
Abgeordnetengesetz vorliege". Selbst im Jahr 2006 ist die Tätigkeit Gabriels für VW
Gegenstand umfangreicher parlamentarischer Debatten, wie am 18.01.2006 sowohl im
Niedersächsischen Landtag als auch im Bundestag zu beobachten war.
Vor diesem Hintergrund konnte die Pressemitteilung des Landtagspräsidenten Jürgen
Gansäuer schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als ,,Persilschein" genutzt werden, wie
es Bundesminister Gabriel mit seiner eidesstattlichen Erklärung zu bezwecken versucht.
Vielmehr hatte Landtagspräsident Gansäuer dem damaligen Landtagsabgeordneten Gabriel
sogar den Missbrauch seiner Erklärung vorgeworfen. Wörtlich sagte er gegenüber der HAZ
bereits am 12.02.2005, er habe Gabriel ,,keineswegs einen Persilschein ausgestellt." Seine
Erklärung sei vom SPD-Fraktionschef in der öffentlichen Diskussion vielmehr ,,missbraucht"
worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen bekannt gewordenen Fakten war die o. g.
Erklärung des Landtagspräsidenten sogar definitiv falsch!
2.3 Unvollständigkeit der eidesstattlichen Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 wurde in dem Verfahren Sigmar Gabriel ./.
Eichborn AG vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 324 O 795/05 als
Beweismittel zur Glaubhaftmachung eingebracht. Folgende drei Äußerungen aus dem im
Eichborn-Verlag erschienen ,,Schwarzbuch VW" werden als unwahr dargestellt, vgl. S. 5 in
der Antragsschrift der Prozessbevollmächtigen vom 10. Oktober 2005 für Herrn Gabriel:
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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A1: ,,Für sein üppiges CoNeS-Honorar hatte Gabriel noch nicht einmal etwas Schriftliches
abgeliefert."
A2: ,,CoNeS war der glasklare Versuch, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen und auf
illegale Weise Gelder aus einem Landesunternehmen zu kassieren."
A3: ,,Das Handbuch des Niedersächsischen Landtages 15. Wahlperiode 2003 2008, 1.
Auflage, vermerkt zu den Tätigkeiten und Funktionen nach Paragraf I.3 und I.4 der
Verhaltensregeln auf Seite 50 bei Sigmar Gabriel: ,Keine'. Diese Paragrafen legen fest,
dass die Mitglieder des Landtages zur Aufnahme in das Handbuch Folgendes anzugeben
haben: ,vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Funktionen als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer
Gesellschaft'. Von CoNeS stand da nichts. Und schon gar nicht stand da, dass die Firma
CoNeS von VW unterhalten wurde, der größten Beteiligungsgesellschaft des Landes
Niedersachsen."
Daraus leitete der Antragsteller den folgenden Eindruck ab, gegen dessen Erweckung er das
Verfahren vor dem Landgericht anstrengte:
B: ,,Sigmar Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht ordnungsgemäß dem
Niedersächsischen Landtag mitgeteilt."
In dem Verfahren geht es also um den Wahrheitsgehalt der Aussagen A1 A3 und um die
Ordnungsmäßigkeit der Mitteilungen von Sigmar Gabriel an den Niedersächsischen Landtag.
Wenn nun Herr Gabriel unverlangt eine eidesstattliche Versicherung abgibt, so erstreckt sich
das Beweisthema der Versicherung nicht nur auf die Mitteilung selbst, sondern eben auch auf
deren Ordnungsmäßigkeit und auf die Frage, ob die Aussagen A1 A3 der Wahrheit
entsprechen oder nicht. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Mitteilung gehört definitiv deren
Vollständigkeit und der Zeitpunkt der Mitteilung. Wichtige Aspekte zur Geschäftstätigkeit
von CoNeS und zu seiner eigenen Arbeitsleistung bei CoNeS verschweigt Herr Gabriel
jedoch, sowohl in seinen Mitteilungen an den Landtag im Jahr 2003 als auch in seiner
eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2005. Wer in einer eidesstattlichen Versicherung
Wesentliches verschweigt, ,,dessen Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend
beeinträchtigen würde", der macht sich strafbar, und zwar nach § 156 StGB einer falschen
Versicherung an Eides statt, siehe BGH NJW 59, 1235 m. Anm. Seydel u. Michaelis und
weitere Nachweise in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 156, Rdnr. 5.
Wer etwas Bedeutsames nicht aussagt, den kann der Vorwurf einer strafbaren Verletzung
seiner Aussagepflicht treffen, vgl. Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage
2005, vor § 153, Rdnr. 24.
Während die Mängel in der Aussage, die Herr Gabriel in seiner eidesstattlichen Versicherung
getätigt hat, bereits in Abschnitt 2.2 diskutiert wurden, geht es in hier in Abschnitt 2.3 um
das, was Herr Gabriel verschwiegen hat. Ob und dass er seine Beteiligung an CoNeS dem
Nieder-sächsischen Landtag mitgeteilt hat, ist dabei der unbedeutendste Teil der Aussagen,
um die es hier geht. Das selbst gestellte Beweisthema erstreckt sich indes nicht nur auf die
Mitteilung über die CoNeS-Beteiligung, sondern auch auf die verschwiegenen bzw.
ausdrücklich falschen Punkte, die das Unterlaufen des Abgeordnetengesetzes belegen.
2.3.1 Nicht gemeldete Gewerbetätigkeit seit dem 1.09.2003
Laut Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) hat Herr Sigmar Gabriel vom
1.9.2003 bis zum 30.9.2004 als Gewerbe die Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" ausgeübt.
Die Tatsache, dass er seine Tätigkeit ab dem 1.09.2003 angemeldet hatte, hat er dem Nieder-
sächsischen Landtag überhaupt nicht angezeigt.
2.3.2 Akquise des VW-Auftrages vor dem 1.11.2003
Laut ,,Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21.02.2005" für den Aufsichtsrat der
Volkswagen AG hat die CoNeS GbR vom 1.11.2003 31.12.2004 bei VW einen
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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Beratungsauftrag durchgeführt. Angesichts der in Großkonzernen üblichen Vorbereitungen
vor Abschluss eines Beratungsvertrages muss die Vertriebsleistung zu diesem Vertrag
zwischen VW und CoNeS bereits deutlich vor dem 1.11.2003 erfolgt sein. Z. B. müssen der
Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Kündigungsklauseln, Spesenregelungen, Einsatzorte,
Reisetätigkeiten, Tagessatz und Zahlungsbedingungen geklärt worden sein, bevor
entsprechend dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 1.11.2003 ein Vertrag
geschlossen werden konnte. Über diese Vertriebsleistung vor dem 1.11.2003 hat Herr Gabriel
gegenüber dem Landtag ebenfalls nichts mitgeteilt.
2.3.3 Offene Fragen
Existierten weitere Aufträge von CoNeS neben dem VW-Auftrag? Wenn es weitere Aufträge
gab, so ist nach dem Umsatzvolumen und den Kunden insbesondere außerhalb des VW-
Konzerns zu fragen. Wenn die CoNeS-Umsätze nämlich ausschließlich oder zum deutlich
überwiegenden Teil von z. B. mehr als 2/3 von VW stammen, dann verschleiert die
Mitteilung Gabriels den tatsächlichen Auftraggeber, nämlich den damals noch vom
Hauptgesellschafter Niedersachsen beherrschten VW-Konzern. MdL Gabriel hätte dann
unbedingt angeben müssen, dass er für VW arbeitet. Erst in Kenntnis der/s tatsächlichen
Auftraggeber/s lässt sich prüfen, ob sich Herr Gabriel bei der Mitarbeit in Ausschüssen des
Landtags korrekt im Sinne der Verhaltensregeln Ziffer III. verhalten hat. Aus den Antworten
zu den Fragen ergibt sich auch, ob Herr Gabriel seine Meldepflichten verletzt hat und CoNeS
nur zum Schein gegründet wurde, um die ausschließliche oder fast ausschließliche Tätigkeit
für VW zu verschleiern. Wenn das Unternehmen CoNeS GbR vor allem zum Zweck der o. g.
Verschleierung gegrün-det wurde, dann sind die Verhaltensregeln für Landtagsabgeordnete
eindeutig verletzt worden und die Mitteilung ist auch in diesem Punkt falsch. Darüber hinaus
läge ein Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz vor, wenn die von Herrn Gabriel erbrachte
Beratungsleistung nicht in einem entsprechenden Verhältnis zur Höhe des Honorars steht. In
diesem Fall wäre die um-strittene Aussage A2 aus dem ,,Schwarzbuch VW" wahr, wonach
Herr Gabriel mittels CoNeS versuchte, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen.
3. Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt durch StA im Sande
3.1 Nicht genutzte Beweismittel
Herr Staatsanwalt im Sande hat seine Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt,
sonst hätte er die Unwahrheiten in der eidesstattlichen Erklärung bemerken müssen.
Exemplarisch für die Parteilichkeit des Staatsanwaltes ist in dem Zusammenhang mit der
Frage der Unternehmensbezeichnung die Aussage auf S. 1 seines Bescheides: ,,Herr Bundes-
minister Gabriel hat den Beginn seiner Tätigkeit für die Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel
GbR, die im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung CoNeS GbR auftrat, unter dem
18.09.2003 zum 01.10.2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Herr Gabriel hat zwar
die ausgeübte Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" als Gewerbe angemeldet, aber bereits zum
01.09.2003, d. h. einen Monat früher als vom Staatsanwalt behauptet. Zum anderen enthält
die Anmeldung von Herrn Gabriel keinerlei Hinweis auf die CoNeS GbR, vgl. Anlage mit der
Information aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale).
Die Ausführungen des Staatsanwaltes erwecken den Eindruck, als habe er folgende
Beweismittel in seinen Vorermittlungen überhaupt nicht genutzt:
· Vertrag VW CoNeS
· ,,Abschlußbericht" von Sigmar Gabriel
· Gesellschaftervertrag zur Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS)
· Bilanz CoNeS inklusive Buchführung
· Daraus ersichtlich:
· - 1. Die Existenz anderer Auftraggeber
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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· - 2. Scheinselbstständigkeit des MdL Gabriel
· Korrekte Versteuerung der Einnahmen des MdL Gabriel incl. der durch die Volkswagen
AG zusätzlich erstatteten Reisespesen und sonstigen Zahlungen
Nur mit Hilfe dieser Beweismittel wäre es möglich, die offenen Fragen der vorigen
Abschnitte wahrheitsgemäß zu beantworten.
3.2 Parteiische Interpretation des unkorrekten ,,selbstgestellten Beweisthemas"
Herr Gabriel bemühte das Landgericht Hamburg, um gegen den Eindruck und gegen dessen
Erweckung vorzugehen, der in Aussage B wie folgt fixiert ist: ,,Sigmar Gabriel habe seine
Beteiligung an CoNeS nicht ordnungsgemäß dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt."
Bezeichnenderweise lässt der Staatsanwalt im Sande das wesentliche Attribut ,,ordnungs-
gemäß" in der Aussage B einfach wegfallen und beschränkt sich darauf festzustellen, dass
Herr Gabriel überhaupt irgendetwas dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt hat - was nie
in Abrede stand! Auf Seite 3 seines Bescheides heißt es an der entsprechenden Stelle ,,den
Eindruck zu erwecken, Herr Bundesminister Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht
dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt." Daraufhin lässt sich StA im Sande ausführlich
darüber aus, dass es daher nur auf das ,,Ob" und nicht auf das ,,Wann" der Mitteilung an den
Landtag ankomme.
Ferner nimmt der Staatsanwalt die Behauptung, die Äußerungen A1 A3 seien unwahr, nicht
in den Umfang des selbst gestellten Beweisthemas auf, obwohl die eidesstattliche Ver-
sicherung gerade auch die Unwahrheit der Aussagen A1 A3 glaubhaft machen soll.
3.3 Angemessenheit des Honorars für Sigmar Gabriel
Die Überlegungen, die hier in Abschnitt 1.1 1.4 zur Höhe des Honorars für Sigmar Gabriel
dargelegt wurden, sind logisch und nahe liegend. Trotzdem hat StA im Sande diese einfachen
Überlegungen nicht angestellt und überschreitet damit auch in diesem Punkt klar die Grenze
der groben Fahrlässigkeit. Sein Fazit im Bescheid vom 13.01.2006 auf Seite 6, der vereinbarte
Tagessatz sei nicht unangemessen hoch, und es seien in erheblichem Umfang tatsächlich
Beratungsleistungen erbracht worden, ist angesichts der Fakten nicht haltbar.
4. Fazit
Die grob ungesetzliche Behandlung der Strafanzeige durch StA im Sande verdeutlicht ein
weiteres Mal, welch unsauberes juristisches Milieu sich in Braunschweig inzwischen aus-
gebildet hat. Die Justiz in Braunschweig betätigt sich weiterhin als Genossenschutzverein. Es
ist daher kein Wunder, dass die Eiterblase VW derartige Ausmaße annehmen konnte. Bis dato
ist auch lediglich die Spitze des Eisberg sichtbar, wie im ,,Schwarzbuch VW" detailliert
beschrieben. Der juristische Teppich wurde in der Vergangenheit über alle bereits früher auf-
getauchten Betrugsbelege gedeckt. Dieser Teppich reichte jedoch nicht bis Indien. Das
Platzen der VW-Eiterblase dort war mit dem Braunschweiger Justiz-Teppich nicht mehr zu
über-decken. Ministerpräsident Wulff äußerte laut Braunschweiger Zeitung vom 14.01.2006
,,man sollte bei VW ausmisten, indem man den Mittellandkanal von oben in das VW-Ver-
waltungsgebäude einleitet." Diese Aussage ist richtig. Sie darf jedoch nicht als Postulat im
Raum stehen bleiben. Bei VW muss in der Tat ausgemistet werden. Dazu bedarf es allerdings
statt aufwändiger Wasserspiele eher einer zumindest halbwegs korrekt arbeitenden Justiz!
Mit freundlichen Grüßen
gez.: Hans-Joachim Selenz
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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