Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz Peine, den 2. Februar 2006 Fürstenauer Strasse 17 31 224 Peine/Woltorf Tel.: 05171 / 82997 Fax: 05171 / 989988
An die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
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Betrifft: ,,Schwarzbuch VW" - hier: Strafanzeige NZS-701 AR 58981/05 gegen Bundesminister Sigmar Gabriel wegen falscher Versicherung an Eides Statt, gegen den Vorstand der Volkswagen AG wegen Untreue und gegen Staatsanwalt im Sande wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.11.2005 hatte ich bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig Strafanzeige gegen Bundesminister Sigmar Gabriel und den Vorstand der Volkswagen AG erstattet. Diese Straf- anzeige wurde von Herrn Staatsanwalt im Sande mit Schreiben vom 13.01.2006 unter Geschäftsnummer NZS 701 AR 58981/05 zurückgewiesen. Dabei hat Herr Staatsanwalt im Sande Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches und Strafvereitelung im Amt nach § 258 a des Strafgesetzbuches begangen, wie ich im Folgenden ausführe. Bitte teilen Sie mir mit, unter welchem Aktenzeichen meine Strafanzeige geführt wird.
1. Untreue des Vorstands der Volkswagen AG
1.1 Überhöhter Tagessatz Das Volumen des Auftrages von VW an CoNeS betrug laut Focus, Heft 7/2005, S. 28, insgesamt 130.000 Euro. Nach Angaben des Staatsanwaltes im Sande hat CoNeS im Vertragszeitraum 1.11.2003 - 30.09.2004 dafür ,,an 98 einzelnen Tagen" Beratungsleistungen erbracht, die zu einem ,,zwischen der Volkswagen AG und der CoNeS GbR für diese Beratungstätigkeit vereinbarten Tagessatz" abgerechnet wurden. Aus den Angaben ergibt sich überschlägig ein Tagessatz von ca. 1.300 Euro. Diesen Tagessatz hält die Staatsanwalt- schaft Braunschweig für angemessen, indem sie Herrn Gabriels Beratungstätigkeit für VW mit einer anwaltlichen Tätigkeit ,,Rechtsanwaltsvergütung" - vergleicht. Herr Gabriel ist jedoch von seiner Ausbildung her Lehrer. Seine wirtschaftlichen Fachkenntnisse gipfelten in Aussagen wie, das Land Niedersachsen plane, die Nettoneuverschuldung zu reduzieren und beginne somit die Schulden abzubauen. Einen verlangsamten Schuldenaufbau zudem nur geplant und letztlich sogar verfehlt verwechselte der ,,Weltökonom", wie sein Parteifreund Gerhard Schröder ihn nannte, bereits mit einem Schuldenabbau. Ganz offenbar sind die Qualifikationen des MdL Gabriel nicht mit denen eines Rechtsanwaltes vergleichbar. Ein Honorar von ca. 1.300 Euro pro Tag erscheint für einen Laien, und der ist Sigmar Gabriel bei jedwedem Beratungsgegenstand für VW, daher deutlich überhöht.
1.2 Fehlende Arbeitszeit Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 1
Nach Aussage des CoNeS-Mitgesellschafters Lutz Lehmann erbrachte fast ausschließlich MdL Sigmar Gabriel die Beratungsleistung für VW, siehe Focus, Heft 7/2005, S. 30. Nun war Herr Gabriel in dem Vertragszeitraum jedoch nicht nur Landtagsabgeordneter der SPD, sondern gleichzeitig SPD-Fraktionsführer im Niedersächsischen Landtag. Die außerordentlich hohen Belastungen eines Fraktionsvorsitzenden sind allgemein bekannt. Sie werden daher mit der doppelten Abgeordnetendiät vergolten. Es erscheint daher schlechterdings undenkbar, dass Herr Gabriel an vollen 98 Tagen seine Beratungsleistung erbringen konnte. Der Vertragszeitraum von 11 Monaten umfasst rund 210 Arbeitstage. Dies entspricht dem üblichen Ansatz des Finanzamtes bei der Einkommensteuererklärung. Die angeblichen 98 Beratungstage würden einen Anteil von rund 47 % an der Arbeitskraft des damaligen MdL und Fraktionsvorsitzenden Sigmar Gabriel ausmachen. Die Zeitkalkulation zeigt, dass die 98 Beratungstage keine vollen Tage gewesen sein können. Demzufolge stimmt entweder die Zahl von 98 Beratungstagen nicht oder das Honorar ist bezogen auf ganze Tage sogar noch wesentlich höher als die genannten ca. 1.300 Euro.
1.3 Dubiose Abschlusspräsentation Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Braunschweig existiert ,,eine 85 Seiten umfassende Abschlusspräsentation". Die Existenz eines schriftlichen Abschlussdokuments wird in dem Protokoll des Prüfungsausschusses im VW-Aufsichtsrat nicht einmal erwähnt, obwohl es ein wichtiger Beleg für die tatsächlich erbrachte Leistung des MdL Gabriel gewesen wäre. Die Presseberichte zu der Frage und insbesondere die Aussagen von Herrn Gabriel selbst ver- mittelten den Eindruck, es gäbe faktisch keinen Abschlussbericht von der Firma CoNeS, der einem Auftragswert von 130.000 Euro auch nur annähernd entspräche. Schon gar nicht in um- fassender Form. Vielmehr existiert nach Aussagen der Beteiligten vom Februar 2005 lediglich eine ,,Sammlung einzelner Papiere und Berichte".
1.4 Mögliches Kompensationsgeschäft Möglicherweise steht hinter dem CoNeS-Vertrag ein Kompensationsgeschäft, das die Motivation der Beteiligten erklärt. MdL Gabriel erhielt den Beratungsauftrag nach Medien- berichten dafür, dass er in seiner früheren Funktion als Aufsichtsratsmitglied für den damaligen VW-Hauptgesellschafter, das Landes Niedersachsen, an führender Stelle daran mitarbeitete, den Vorstandsvertrag von Dr. h. c. Peter Hartz vorfristig und gegen die Satzung des Unternehmens zu verlängern. VW-Vorstand Hartz bedankte sich dafür sodann mit einem üppig dotierten Beratungsvertrag. Der Vertrag wurde von den VW-Vorstandsmitgliedern Dr. Pischetsrieder und Dr. h. c. Hartz unterschrieben. Im Gegenzug revanchierte sich Sigmar Gabriel nun in seinem neuen Amt als Umweltminister, indem er die Regelungen des europä- ischen Automobilverbandes ACEA zu Lasten des Umweltschutzes in den Koalitionsvertrag einbrachte, und zwar sogar wörtlich, siehe Presseberichte (taz 19.12.2005).
1.5 Untreue Durch den Beratungsvertrag mit CoNeS wurden die Vermögensinteressen der Volkswagen AG geschädigt. Der Vorstand (gesetzliche Vertreter) einer Aktiengesellschaft hat die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und eine Vermögensbetreuungspflicht zu erfüllen nach § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG. Eine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht stellt einen Verstoß gegen § 266 StGB (Untreue) dar. Ist strittig, ob die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, so trifft den Vorstand die Beweislast nach § 93 Abs. 2 AktG. Inwieweit auch Mitglieder des Aufsichtsrates unmittelbar an den Untreuehandlungen beteiligt sind (s. § 116 AktG), ist gesondert zu prüfen.
2. Falsche Versicherung an Eides Statt durch Bundesminister Sigmar Gabriel
Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 2
2.1 Sinn der Verhaltensregeln für Landtagsabgeordnete Die Verhaltensregeln, die als Anlage zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages fixiert sind, enthalten Anzeige- und Veröffentlichungspflichten. Wie einschlägigen Kommen- taren zum Abgeordnetengesetz zu entnehmen ist, dienen sie der Transparenz von finanziellen und beruflichen Interessen. Die Transparenz soll die Kontrolle der Mandatsträger durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Des Weiteren bilden die Verhaltensregeln ein Instrument zur parlamentarischen Selbstkontrolle, zur Selbstregulierung des Verhaltens von Parlaments- mitgliedern. Die Mitteilungspflichten weisen auf Mehrfachbelastungen von Abgeordneten hin, die diese unter Umständen an der gebotenen Wahrnehmung ihrer Mandate hindern könnten. Angesichts dieser allgemeinen Erläuterungen bilden die Verhaltensregeln einen wichtigen Bestandteil der parlamentarischen Demokratie, und es sind durchaus hohe Maßstäbe an ihre Einhaltung anzulegen.
Ungeklärt ist weiterhin die Frage, ob Herr Gabriel in dem Zeitraum 1.11.2003 30.09.2004, in dem er für VW tätig war, die Verhaltensregeln für niedersächsische Landtagsabgeordnete hinsichtlich seiner parlamentarischen Arbeit eingehalten hat. Die III. Verhaltensregel lautet: "Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessen- verknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen." VW-relevante Themen können z. B. niedersächsische Bestimmungen zu Gesetzesvorhaben, zu Steuern oder zu Subventionen sein, über die ein Landtagsausschuss bzw. der Landtag selbst im Vertragszeitraum VW CoNeS beraten und entschieden hat. Als Fraktionsvorsitzendem sind Herrn Gabriel dabei sämtliche Eingaben der SPD-Fraktion in dem fraglichen Zeitraum zuzurechnen.
2.2 Wahrheitsgehalt der Aussagen in der eidesstattlichen Versicherung Die eidesstattliche Versicherung des Bundesministers Gabriel besteht aus drei Sätzen. In die- sen drei Sätzen stecken derart viele schwerwiegende Fehler, dass die ganze Versicherung nur als falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne von § 156 StGB qualifiziert werden kann.
2.2.1 Unternehmensbezeichnung Im 1. Satz der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird das Unternehmen, das Sigmar Gabriel mit Lutz Lehmann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führte, mit ,,Communication Network Services (CoNeS GbR)" bezeichnet. Im zweiten Satz ist von ,,CoNeS GbR" die Rede, im 3. Satz nur noch von CoNeS. Auch Staatsanwalt im Sande bestätigt in seinem Bescheid vom 13.1.2006 auf Seite 1, dass die ,,Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR" ,,im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung CoNeS GbR auftrat". Gegenüber der Volkswagen AG hat Herr Gabriel offenbar auch den Eindruck erweckt, als handele es sich bei der CoNeS GbR um eine ,,Firma". Denn in dem Protokoll zur Sitzung des VW- Aufsichtsrates vom 21.2.2005 zum Beratervertrag zwischen CoNeS und VW heißt es wörtlich: ,,Herr Dr. Pischetsrieder berichtet ausführlich über das Zustandekommen des Vertrages mit der Firma CoNeS GbR, an der Herr Ministerpräsident a .D. Gabriel beteiligt war." (Quelle: Seite 3 im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Philipp Plog für Herrn Gabriel an das Landgericht Hamburg vom 21.10.2005 in Sachen Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG, Aktenzeichen 324 O 795/05).
Tatsächlich trug das Unternehmen nur die Bezeichnung ,,Communication Network Services GbR Unternehmensberatung Lutz Lehmann - Sigmar Gabriel", wie auf dem Firmenschild in der Neustädter Passage 1 in Halle (Saale) abzulesen ist, dessen Foto sich in Focus Heft 7/2005 auf S. 28 findet. Dieses Firmenschild am Eingang der Betriebsstätte musste nach § 15 a der Gewerbeordnung (Anbringung von Namen und Firma) die korrekte Unternehmensbezeich-nung tragen. Nach § 15 b der Gewerbeordnung muss ein Unternehmen wie CoNeS, für das keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf allen Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 3
Geschäftsbriefen den Familiennamen des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten. Diese auf den ersten Blick unwesentlich erscheinende Norm hat im Geschäftsleben handels- rechtlich eine große Bedeutung. Ein Unternehmen, das wie CoNeS ein Geschäft betreibt, das nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, braucht nicht ins Handelsregister ein- getragen zu werden. Die Gesellschafter sind nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung vom Kaufmann nennt man diese Unternehmen kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende oder auch nur Gewerbetreibende. Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus der GbR wird durch die Eintragung in das Handelsregister eine oHG. Das Handelsregister beim Amtsgericht informiert Geschäftspartner sowie die allgemeine Öffentlichkeit über die Verhältnisse der dort eingetragenen Unternehmen. Es gibt z. B. Auskunft darüber, wer ein Unternehmen vertreten darf oder wer für Verbindlichkeiten haftet. Eine solche öffentliche Auskunftsquelle gibt es nicht für Unternehmen, die keinen Handelsregistereintrag haben. Unterschiedliche Vor-schriften bei der Unternehmensbezeichnung wie z. B. § 15 a und § 15 b der Gewerbeordnung versuchen daher, hier einen Ausgleich zu schaffen. Das Unternehmen CoNeS ist offenbar nicht in das Handelsregister beim Amtsgericht von Halle (Saale) eingetragen worden, denn es trug weiter die Bezeichnung GbR. In dem Fall muss die GbR in der Unternehmensbezeichnung alle Familiennamen mit ausgeschriebenen Vornamen aller Gesellschafter enthalten. Dieser Verpflichtung ist Herr Gabriel offensichtlich weder in seiner eidesstattlichen Versicherung noch im Geschäftsverkehr nachgekommen. Ob er dieser Verpflichtung bei seiner Meldung an den niedersächsischen Landtag korrekt nach- gekommen ist, bleibt zu prüfen. In jedem Fall ist die eidesstattliche Versicherung bereits hin- sichtlich der Unternehmensbezeichnung definitiv unkorrekt.
2.2.2 Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidium In der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird im 1. Satz als Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidenten ein Schreiben vom 29. Oktober 2003 genannt. Nach einem Artikel der Chemnitzer ,,Freien Presse" vom 19.01.2006 existiert nach Recherchen im Niedersächsischen Landtag kein Brief von MdL Sigmar Gabriel mit Datum 29.10.2003. Einer Meldung am 29.10.2003 widerspricht auch die Tatsache, dass auf der Website des Niedersächsischen Landtages die Angaben zu Sigmar Gabriel unter ,,Tätigkeiten und Funktionen nach I.3 und I.4 der Verhaltensregeln" erst am 8.12.2003 geändert wurden. Dies hält zumindest der Rechtsanwalt Dr. Philipp Plog für Herrn Gabriel auf Seite 2 im Schreiben an das Landgericht Hamburg vom 21.10.2005 in Sachen Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG fest und beruft sich dabei auf eine namentlich genannte Angestellte des Niedersächsischen Landtages. Kurioserweise datiert selbst der Rechtsbeistand Gabriels in dem genannten Schreiben vom 21.10.2005 den Zeitpunkt der angeblich zweiten Meldung an den Landtags- präsidenten falsch, und zwar auf den 14.11.2003, während die handschriftliche Ergänzung auf der eidesstattlichen Versicherung den 27.11.2003 terminiert. Eine Zeitdifferenz von 11 Tagen zwischen dem 27.11.2003 und dem 8.12.2003 mag ein neutraler Beobachter der Landtags- verwaltung zugestehen, um eine Mitteilung auf der Homepage des Landtages einzupflegen, doch sechs Wochen erscheinen unglaubwürdig. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die eides- stattliche Versicherung in dem Punkt offensichtlich unwahr ist, wo sie den Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidenten am 29.10.2003 behauptet.
2.2.3 Beginn der Nebentätigkeit des MdL Gabriel In seiner eidesstattlichen Erklärung gibt Bundesminister Gabriel weiterhin seinen ,,Einstieg als Gesellschafter und Geschäftsführer beim Unternehmen Communication Network Services (CoNeS GbR) in Halle (Saale) ab 1. November 2003" an. Dies habe er ,,dem Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, Jürgen Gansäuer, mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 (und vom 27. November 2003) angekündigt". Wie StA im Sande jedoch in seinem Schreiben vom Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 4
13. 01. 2003 selbst feststellt, ,,hat Herr Bundesminister Gabriel den Beginn seiner Tätigkeit ....... unter dem 18. 09 .2003 zum 01 .10 .2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Der Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) - (s. u.) - weist hingegen eine An- meldung zum 01. 09.2003 aus. Die Feststellungen von StA im Sande sind vor den Hinter- grund der überprüfbaren Fakten ebenso falsch wie die eidesstattliche Versicherung von Bun- desminister Gabriel.
2.2.4 Erklärung des Landtagspräsidenten Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 nimmt im 2. Satz Bezug auf eine Pressemitteilung des niedersächsischen Landtagspräsidenten vom 4. Februar 2005. Demnach sei Herr Gabriel seinen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen CoNeS GbR ,,entsprechend den Verhaltensregeln in umfassender und über das gebotene Maß hinausgehender Weise nachgekommen." In seinem Schreiben vom 13. 1. 2006 begründet Staatsanwalt im Sande die Einstellung der Ermittlungen gegen Bundesminister Gabriel u. a. ebenfalls mit dieser Aussage. Die Erklärung des Landtagspräsidenten stand jedoch schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe unter folgenden Vorbehalten: · Der Zahlung von VW an Herrn Gabriel stehe eine adäquate Leistung gegenüber, und zwar im Sinne von § 27 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes von Landtagspräsi- denten Gansäuer bis dato übrigens nicht überprüft. · Die Volkswagen AG sei nicht Hauptauftraggeber von Herrn Gabriel. · Herr Gabriel sei seinen Meldepflichten tatsächlich rechtzeitig und umfassend nach- gekommen, wie es die Verhaltensregeln zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages unter Punkt I verlangen. · Herr Gabriel habe in Ausschüssen des Landtags und im Landtag selbst seine Interessen- verknüpfung mit dem/den Auftraggeber/n von CoNeS stets so offen gelegt, wie es Ziffer III. der Verhaltensregeln verlangt.
Am 12.02.2005, also bereits eine Woche nach der zitierten Pressemitteilung des Landtagspräsidenten Gansäuer, verlautete in der Neuen Osnabrücker Zeitung, die CDU habe ,,erhebliche Zweifel an der Darstellung des VW-Vertrags durch Gabriel", so der parlamentarische Geschäftsführer der CDU, Bernd Althusmann. Die Union ließe dem Artikel zufolge ,,die Juristen des Landtags prüfen, ob nicht doch ein Verstoß Gabriels gegen das Abgeordnetengesetz vorliege". Selbst im Jahr 2006 ist die Tätigkeit Gabriels für VW Gegenstand umfangreicher parlamentarischer Debatten, wie am 18.01.2006 sowohl im Niedersächsischen Landtag als auch im Bundestag zu beobachten war. Vor diesem Hintergrund konnte die Pressemitteilung des Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als ,,Persilschein" genutzt werden, wie es Bundesminister Gabriel mit seiner eidesstattlichen Erklärung zu bezwecken versucht. Vielmehr hatte Landtagspräsident Gansäuer dem damaligen Landtagsabgeordneten Gabriel sogar den Missbrauch seiner Erklärung vorgeworfen. Wörtlich sagte er gegenüber der HAZ bereits am 12.02.2005, er habe Gabriel ,,keineswegs einen Persilschein ausgestellt." Seine Erklärung sei vom SPD-Fraktionschef in der öffentlichen Diskussion vielmehr ,,missbraucht" worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen bekannt gewordenen Fakten war die o. g. Erklärung des Landtagspräsidenten sogar definitiv falsch!
2.3 Unvollständigkeit der eidesstattlichen Versicherung Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 wurde in dem Verfahren Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 324 O 795/05 als Beweismittel zur Glaubhaftmachung eingebracht. Folgende drei Äußerungen aus dem im Eichborn-Verlag erschienen ,,Schwarzbuch VW" werden als unwahr dargestellt, vgl. S. 5 in der Antragsschrift der Prozessbevollmächtigen vom 10. Oktober 2005 für Herrn Gabriel: Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 5
A1: ,,Für sein üppiges CoNeS-Honorar hatte Gabriel noch nicht einmal etwas Schriftliches abgeliefert." A2: ,,CoNeS war der glasklare Versuch, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen und auf illegale Weise Gelder aus einem Landesunternehmen zu kassieren." A3: ,,Das Handbuch des Niedersächsischen Landtages 15. Wahlperiode 2003 2008, 1. Auflage, vermerkt zu den Tätigkeiten und Funktionen nach Paragraf I.3 und I.4 der Verhaltensregeln auf Seite 50 bei Sigmar Gabriel: ,Keine'. Diese Paragrafen legen fest, dass die Mitglieder des Landtages zur Aufnahme in das Handbuch Folgendes anzugeben haben: ,vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Funktionen als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft'. Von CoNeS stand da nichts. Und schon gar nicht stand da, dass die Firma CoNeS von VW unterhalten wurde, der größten Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen." Daraus leitete der Antragsteller den folgenden Eindruck ab, gegen dessen Erweckung er das Verfahren vor dem Landgericht anstrengte: B: ,,Sigmar Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht ordnungsgemäß dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt."
In dem Verfahren geht es also um den Wahrheitsgehalt der Aussagen A1 A3 und um die Ordnungsmäßigkeit der Mitteilungen von Sigmar Gabriel an den Niedersächsischen Landtag. Wenn nun Herr Gabriel unverlangt eine eidesstattliche Versicherung abgibt, so erstreckt sich das Beweisthema der Versicherung nicht nur auf die Mitteilung selbst, sondern eben auch auf deren Ordnungsmäßigkeit und auf die Frage, ob die Aussagen A1 A3 der Wahrheit entsprechen oder nicht. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Mitteilung gehört definitiv deren Vollständigkeit und der Zeitpunkt der Mitteilung. Wichtige Aspekte zur Geschäftstätigkeit von CoNeS und zu seiner eigenen Arbeitsleistung bei CoNeS verschweigt Herr Gabriel jedoch, sowohl in seinen Mitteilungen an den Landtag im Jahr 2003 als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2005. Wer in einer eidesstattlichen Versicherung Wesentliches verschweigt, ,,dessen Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend beeinträchtigen würde", der macht sich strafbar, und zwar nach § 156 StGB einer falschen Versicherung an Eides statt, siehe BGH NJW 59, 1235 m. Anm. Seydel u. Michaelis und weitere Nachweise in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 156, Rdnr. 5. Wer etwas Bedeutsames nicht aussagt, den kann der Vorwurf einer strafbaren Verletzung seiner Aussagepflicht treffen, vgl. Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage 2005, vor § 153, Rdnr. 24.
Während die Mängel in der Aussage, die Herr Gabriel in seiner eidesstattlichen Versicherung getätigt hat, bereits in Abschnitt 2.2 diskutiert wurden, geht es in hier in Abschnitt 2.3 um das, was Herr Gabriel verschwiegen hat. Ob und dass er seine Beteiligung an CoNeS dem Nieder-sächsischen Landtag mitgeteilt hat, ist dabei der unbedeutendste Teil der Aussagen, um die es hier geht. Das selbst gestellte Beweisthema erstreckt sich indes nicht nur auf die Mitteilung über die CoNeS-Beteiligung, sondern auch auf die verschwiegenen bzw. ausdrücklich falschen Punkte, die das Unterlaufen des Abgeordnetengesetzes belegen.
2.3.1 Nicht gemeldete Gewerbetätigkeit seit dem 1.09.2003 Laut Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) hat Herr Sigmar Gabriel vom 1.9.2003 bis zum 30.9.2004 als Gewerbe die Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" ausgeübt. Die Tatsache, dass er seine Tätigkeit ab dem 1.09.2003 angemeldet hatte, hat er dem Nieder- sächsischen Landtag überhaupt nicht angezeigt.
2.3.2 Akquise des VW-Auftrages vor dem 1.11.2003 Laut ,,Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21.02.2005" für den Aufsichtsrat der Volkswagen AG hat die CoNeS GbR vom 1.11.2003 31.12.2004 bei VW einen Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 6
Beratungsauftrag durchgeführt. Angesichts der in Großkonzernen üblichen Vorbereitungen vor Abschluss eines Beratungsvertrages muss die Vertriebsleistung zu diesem Vertrag zwischen VW und CoNeS bereits deutlich vor dem 1.11.2003 erfolgt sein. Z. B. müssen der Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Kündigungsklauseln, Spesenregelungen, Einsatzorte, Reisetätigkeiten, Tagessatz und Zahlungsbedingungen geklärt worden sein, bevor entsprechend dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 1.11.2003 ein Vertrag geschlossen werden konnte. Über diese Vertriebsleistung vor dem 1.11.2003 hat Herr Gabriel gegenüber dem Landtag ebenfalls nichts mitgeteilt.
2.3.3 Offene Fragen Existierten weitere Aufträge von CoNeS neben dem VW-Auftrag? Wenn es weitere Aufträge gab, so ist nach dem Umsatzvolumen und den Kunden insbesondere außerhalb des VW- Konzerns zu fragen. Wenn die CoNeS-Umsätze nämlich ausschließlich oder zum deutlich überwiegenden Teil von z. B. mehr als 2/3 von VW stammen, dann verschleiert die Mitteilung Gabriels den tatsächlichen Auftraggeber, nämlich den damals noch vom Hauptgesellschafter Niedersachsen beherrschten VW-Konzern. MdL Gabriel hätte dann unbedingt angeben müssen, dass er für VW arbeitet. Erst in Kenntnis der/s tatsächlichen Auftraggeber/s lässt sich prüfen, ob sich Herr Gabriel bei der Mitarbeit in Ausschüssen des Landtags korrekt im Sinne der Verhaltensregeln Ziffer III. verhalten hat. Aus den Antworten zu den Fragen ergibt sich auch, ob Herr Gabriel seine Meldepflichten verletzt hat und CoNeS nur zum Schein gegründet wurde, um die ausschließliche oder fast ausschließliche Tätigkeit für VW zu verschleiern. Wenn das Unternehmen CoNeS GbR vor allem zum Zweck der o. g. Verschleierung gegrün-det wurde, dann sind die Verhaltensregeln für Landtagsabgeordnete eindeutig verletzt worden und die Mitteilung ist auch in diesem Punkt falsch. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz vor, wenn die von Herrn Gabriel erbrachte Beratungsleistung nicht in einem entsprechenden Verhältnis zur Höhe des Honorars steht. In diesem Fall wäre die um-strittene Aussage A2 aus dem ,,Schwarzbuch VW" wahr, wonach Herr Gabriel mittels CoNeS versuchte, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen.
3. Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt durch StA im Sande
3.1 Nicht genutzte Beweismittel Herr Staatsanwalt im Sande hat seine Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, sonst hätte er die Unwahrheiten in der eidesstattlichen Erklärung bemerken müssen. Exemplarisch für die Parteilichkeit des Staatsanwaltes ist in dem Zusammenhang mit der Frage der Unternehmensbezeichnung die Aussage auf S. 1 seines Bescheides: ,,Herr Bundes- minister Gabriel hat den Beginn seiner Tätigkeit für die Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR, die im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung CoNeS GbR auftrat, unter dem 18.09.2003 zum 01.10.2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Herr Gabriel hat zwar die ausgeübte Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" als Gewerbe angemeldet, aber bereits zum 01.09.2003, d. h. einen Monat früher als vom Staatsanwalt behauptet. Zum anderen enthält die Anmeldung von Herrn Gabriel keinerlei Hinweis auf die CoNeS GbR, vgl. Anlage mit der Information aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale).
Die Ausführungen des Staatsanwaltes erwecken den Eindruck, als habe er folgende Beweismittel in seinen Vorermittlungen überhaupt nicht genutzt: · Vertrag VW CoNeS · ,,Abschlußbericht" von Sigmar Gabriel · Gesellschaftervertrag zur Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS) · Bilanz CoNeS inklusive Buchführung · Daraus ersichtlich: · - 1. Die Existenz anderer Auftraggeber Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 7
· - 2. Scheinselbstständigkeit des MdL Gabriel · Korrekte Versteuerung der Einnahmen des MdL Gabriel incl. der durch die Volkswagen AG zusätzlich erstatteten Reisespesen und sonstigen Zahlungen
Nur mit Hilfe dieser Beweismittel wäre es möglich, die offenen Fragen der vorigen Abschnitte wahrheitsgemäß zu beantworten.
3.2 Parteiische Interpretation des unkorrekten ,,selbstgestellten Beweisthemas" Herr Gabriel bemühte das Landgericht Hamburg, um gegen den Eindruck und gegen dessen Erweckung vorzugehen, der in Aussage B wie folgt fixiert ist: ,,Sigmar Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht ordnungsgemäß dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt." Bezeichnenderweise lässt der Staatsanwalt im Sande das wesentliche Attribut ,,ordnungs- gemäß" in der Aussage B einfach wegfallen und beschränkt sich darauf festzustellen, dass Herr Gabriel überhaupt irgendetwas dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt hat - was nie in Abrede stand! Auf Seite 3 seines Bescheides heißt es an der entsprechenden Stelle ,,den Eindruck zu erwecken, Herr Bundesminister Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt." Daraufhin lässt sich StA im Sande ausführlich darüber aus, dass es daher nur auf das ,,Ob" und nicht auf das ,,Wann" der Mitteilung an den Landtag ankomme. Ferner nimmt der Staatsanwalt die Behauptung, die Äußerungen A1 A3 seien unwahr, nicht in den Umfang des selbst gestellten Beweisthemas auf, obwohl die eidesstattliche Ver- sicherung gerade auch die Unwahrheit der Aussagen A1 A3 glaubhaft machen soll.
3.3 Angemessenheit des Honorars für Sigmar Gabriel Die Überlegungen, die hier in Abschnitt 1.1 1.4 zur Höhe des Honorars für Sigmar Gabriel dargelegt wurden, sind logisch und nahe liegend. Trotzdem hat StA im Sande diese einfachen Überlegungen nicht angestellt und überschreitet damit auch in diesem Punkt klar die Grenze der groben Fahrlässigkeit. Sein Fazit im Bescheid vom 13.01.2006 auf Seite 6, der vereinbarte Tagessatz sei nicht unangemessen hoch, und es seien in erheblichem Umfang tatsächlich Beratungsleistungen erbracht worden, ist angesichts der Fakten nicht haltbar.
4. Fazit Die grob ungesetzliche Behandlung der Strafanzeige durch StA im Sande verdeutlicht ein weiteres Mal, welch unsauberes juristisches Milieu sich in Braunschweig inzwischen aus- gebildet hat. Die Justiz in Braunschweig betätigt sich weiterhin als Genossenschutzverein. Es ist daher kein Wunder, dass die Eiterblase VW derartige Ausmaße annehmen konnte. Bis dato ist auch lediglich die Spitze des Eisberg sichtbar, wie im ,,Schwarzbuch VW" detailliert beschrieben. Der juristische Teppich wurde in der Vergangenheit über alle bereits früher auf- getauchten Betrugsbelege gedeckt. Dieser Teppich reichte jedoch nicht bis Indien. Das Platzen der VW-Eiterblase dort war mit dem Braunschweiger Justiz-Teppich nicht mehr zu über-decken. Ministerpräsident Wulff äußerte laut Braunschweiger Zeitung vom 14.01.2006 ,,man sollte bei VW ausmisten, indem man den Mittellandkanal von oben in das VW-Ver- waltungsgebäude einleitet." Diese Aussage ist richtig. Sie darf jedoch nicht als Postulat im Raum stehen bleiben. Bei VW muss in der Tat ausgemistet werden. Dazu bedarf es allerdings statt aufwändiger Wasserspiele eher einer zumindest halbwegs korrekt arbeitenden Justiz!
Mit freundlichen Grüßen
gez.: Hans-Joachim Selenz Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
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