Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz
Peine, den 14. September 2006
Fürstenauer Strasse 17
31 224 Peine/Woltorf


An die

Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig
Domplatz 1
38 100 Braunschweig
per Fax Nr.: 0531 / 488 ­ 1414

Betrifft: ,,Schwarzbuch VW" - hier: Strafanzeige NZS-701 AR 58981/05
· gegen Bundesminister Gabriel wegen falscher Versicherung an Eides Statt,
· gegen den Vorstand der Volkswagen AG wegen Untreue,
· gegen Staatsanwalt im Sande wegen Rechtsbeugung u. Strafvereitelung im Amt,
· gegen Staatsanwalt Klaus Ziehe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im
Amt (NZS ­ 702 Js 29483/06) und
· gegen Oberstaatsanwältin Beyer-Stockhaus wegen Strafvereitelung im Amt
(203 Zs 610/06).


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 2. Februar 2006 hatte ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Strafanzeige
gegen Bundesminister Sigmar Gabriel und den Vorstand der Volkswagen AG sowie gegen
Herrn StA im Sande erstattet.

1. Meine Strafanzeige vom 2. Februar 2006
Offenbar hat niemand bei der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig oder bei der Staatsan-
waltschaft Braunschweig meine Strafanzeige vom 2. Februar 2006 gelesen. Dies, obwohl ich
sie Ihnen sogar am 14. Juni 2006 nochmals zugesandt hatte, nachdem ich feststellen musste,
dass die Anzeige in Ihrem Hause ,,nicht auffindbar" war. Deshalb wiederhole ich hiermit
noch einmal die wesentlichen Argumente und verweise wegen der Details auf meine damali-
gen Ausführungen. Die Strafanzeige gegen den Vorstand der Volkswagen AG beruhte auf
Untreue durch den Vertrag von VW mit der Firma Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR
(CoNeS). Die Untreuetatbestände in dem Vertrag hatte ich ausführlich begründet:
· mit dem überhöhten Tagessatz - in Abschnitt 1.1,
· mit der offensichtlich fehlenden Arbeitszeit des Herrn MdL Gabriel - in Abschnitt 1.2,
· mit der dubiosen Abschlusspräsentation - in Abschnitt 1.3 und
· mit einem möglichen Kompensationsgeschäft zwischen dem ehemaligen VW-Vorstand
Hartz und Ex-Ministerpräsident und Ex-VW-AR-Mitglied Gabriel - in Abschnitt 1.4.
Des weiteren hatte ich in Abschnitt 1.5 den Tatbestand der Untreue aktienrechtlich begründet.

Ferner hatte ich in meiner Strafanzeige vom 2. Februar 2006 nachgewiesen, dass Bundesmi-
nister Gabriel vor Gericht eine falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne von § 156 StGB
abgegeben hat. Dazu erläuterte ich als Hintergrund den Sinn der Verhaltensregeln für Land-
tagsabgeordnete und zeigte, dass die eidesstattliche Versicherung unwahr ist im Hinblick auf
· die Unternehmensbezeichnung CoNeS - in Abschnitt 2.2.1,
· den Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidium - in Abschnitt 2.2.2,
· den Beginn der Nebentätigkeit des MdL Gabriel - in Abschnitt 2.2.3 und
· die Erklärung des Landtagspräsidenten - in Abschnitt 2.2.4.
Selenz: Strafanzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und diverse Staatsanwälte
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In Abschnitt 2.3 meiner Strafanzeige hatte ich ausführlich dargelegt, wieso fehlende Inhalte in
der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Minister Gabriel zur Strafbarkeit nach § 156
StGB führen. Darüber hinaus zeigte ich die Unvollständigkeit der eidesstattlichen Versiche-
rung bezüglich folgender wesentlicher Inhalte:
· nicht gemeldete Gewerbetätigkeit seit dem 1. September 2003 - in Abschnitt 2.3.1,
· Akquise des VW-Auftrages vor dem 1. November 2003 - in Abschnitt 2.3.2 und
· Offene Fragen - in Abschnitt 2.3.3.

Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist kein Kavaliersdelikt, dessen Verfolgung in die
Willkür einer Staatsanwaltschaft gestellt ist. Vielmehr handelt es sich um ein Offizialdelikt,
das stets von Amts wegen verfolgt wird. U. a. soll durch den § 156 StGB die inländische
Rechtspflege vor einer Verfälschung ihrer Entscheidungsgrundlagen bewahrt werden. Die
Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts bei Gericht ist vor einer Gefährdung durch
unwahre Aussagen zu schützen. Wenn ein hochrangiger Politiker wie der amtierende Bundes-
umweltminister Gabriel ungestraft Unwahrheiten als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren
verbreiten darf und mich damit direkt schädigt, dann ist das in einem Rechtsstaat nicht hin-
nehmbar. Das Vertrauen der Bürger in die Rechtspflege würde leiden, wenn ein solch schwe-
res Delikt nicht verfolgt würde. Zweifellos besteht ein hohes öffentliches Interesse an der
Aufklärung der Affäre, die ich erstmals am 22. November 2005 angezeigt hatte.

Schließlich hatte ich in meiner Strafanzeige vom 2. Februar 2006 die Rechtsbeugung und
Strafvereitelung im Amt durch Herrn StA im Sande nachgewiesen. Dazu zeigte ich, dass er
· wichtige Beweismittel überhaupt nicht genutzt hat - in Abschnitt 3.1,
· das ,,selbst gestellte Beweisthema" in der falschen Versicherung an Eides Statt parteiisch
interpretiert hat - in Abschnitt 3.2 und
· die Angemessenheit des Honorars für Sigmar Gabriel nicht geprüft hat - in Abschnitt 3.3.

Wenn ich in meiner Strafanzeige vom 2. Februar 2006 zu dem Fazit komme, dass meine
Strafanzeige vom 22. November 2005 grob ungesetzlich behandelt wurde, dann ist das auf
genau diese Fakten gestützt und keineswegs eine ,,spekulative Betrachtungsweise", die mir
Herr StA Ziehe auf Seite 2 seines Bescheids vom 6. Juli 2006 unterstellt. Sowohl Herr StA
Ziehe als auch Frau OStAin Beyer-Stockhaus wurden durch meine Strafanzeige vom 2. Fe-
bruar 2006 über die Untreue-Handlungen des VW-Vorstandes im Sinne des § 266 StGB und
über die falsche Versicherung an Eides Statt durch Herrn Sigmar Gabriel im Sinne des § 156
StGB umfassend informiert. Das Handeln bzw. Unterlassen der beiden Staatsanwälte gegen-
über den Verantwortlichen im VW-Vorstand und gegenüber Minister Gabriel erfolgt also
wissentlich. Durch ihr Nichthandeln schützen beide Staatsanwälte sowohl den VW-Vorstand
als auch Herrn Minister Gabriel vor einer Bestrafung nach dem Strafgesetz. Deshalb machen
sich beide nach § 258 a einer Strafvereitelung im Amt schuldig.

Angesichts der Fakten aus meiner Strafanzeige vom 2. Februar 2006 ist mir völlig unver-
ständlich, wieso weder Herr StA Ziehe in seinem Bescheid vom 6. Juli 2006 unter Geschäfts-
nummer NZS ­ 702 Js 29483/06 noch Frau OStAin Beyer-Stockhaus in ihrem Bescheid vom
29. August 2006 unter Geschäftsnummer 203 Zs 610/06 sich nicht veranlasst sehen, gegen
den Vorstand der Volkswagen AG wegen Untreue und gegen Herrn Bundesminister Gabriel
wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu ermitteln und unverzüglich Anklage zu erhe-
ben. Stattdessen tritt Frau OStAin Beyer-Stockhaus dem Einstellungsbescheid des StA im
Sande bei und begeht damit ihrerseits Strafvereitelung im Amt. Im Übrigen verletzt Frau
OStAin Beyer-Stockhaus ihre Pflicht zur Dienstaufsicht. Herr StA Ziehe vermag keinen An-
fangsverdacht von Straftaten zu erkennen. Eine Diskussion der Sachargumente verweigert er
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ausdrücklich, vgl. Seite 1, 3. Absatz, in seinem Bescheid vom 6. Juli 2006. Damit beugt Herr
StA Ziehe seinerseits das Recht und begeht Strafvereitelung im Amt.

Ein Staatsanwalt, der wie Herr StA im Sande und nun Herr StA Ziehe eine Strafanzeige un-
begründet oder gar mit falschen Argumenten zurückweist, handelt wissentlich. Denn er weiß,
dass er durch sein Handeln bzw. Unterlassen seinen rechtsbeugenden Kollegen sowie die
Verantwortlichen im VW-Vorstand und Herrn Minister Gabriel vor Strafverfolgung schützt.
Das Wort ,,wissentlich" in § 258 StGB beinhaltet weniger einen Vorsatz als vielmehr ein Wis-
sen, das spätestens nach meinen Strafanzeigen sowie den dazu übersandten Dokumenten bei
der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorhanden sein muss. Auch gegen StA Ziehe stelle ich
deshalb hiermit Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt.

2. Mangelhafte Fachkenntnis des Herrn StA Ziehe
In seinem Bescheid vom 6. Juli 2006 beanstandet Herr StA Ziehe das Verhalten seines Kolle-
gen Frank im Sande nicht und orientiert sich bei der Frage der Rechtsbeugung ,,an der gefes-
tigten höchstrichterlichen Rechtsprechung". ,,Rechtsbeugung kann danach nur der Amtsträ-
ger begehen, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und
sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Aus-
druck gefunden haben."
Der Amtsträger muss in ,,elementarer Weise gegen die Rechtspfle-
ge"
verstoßen, vgl. Seite 2 im Bescheid von StA Ziehe vom 6. Juli 2006.

Der § 339 des Strafgesetzbuches (früher § 336 StGB) lautet: ,,Ein Richter, ein anderer Amts-
träger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechts-
sache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
" In dieser Formulierung
des Gesetzes findet sich nichts, aber auch gar nichts von dem, was Herr StA Ziehe aus der
,,Rechtsprechung" des BGH zitiert. Und zwar weder in Bezug auf die Tathandlung noch in
Bezug auf den Vorsatz. Die Formulierungen des Herrn StA Ziehe stammen aus dem Urteil
des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 1992 mit dem Aktenzeichen 4 StR 353/92 und
finden sich auf Seite 383 von Band 38, 1993, der ,,Entscheidungen des BGH in Strafsachen".
Herr StA Ziehe gibt das Zitat völlig unreflektiert und rein formelhaft wider.
Das Urteil hat in den neunziger Jahren eine breite Diskussion in der juristischen Fachwelt
ausgelöst. So verfasste z. B. der Leipziger Strafrechtsprofessor Manfred Seebode in der Juris-
tischen Rundschau 1994, S. 1 ­ 6, unter Bezug auf das genannte Urteil einen Artikel zu dem
Thema ,,Rechtsbeugung und Rechtsbruch". Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit
dem von StA Ziehe zitierten Kernsatz der Urteilsbegründung. Dieser Kernsatz ist nach Pro-
fessor Seebode bedeutsamer als der amtliche Leitsatz des Urteils und kennzeichnet die
Rechtsbeugung als Rechtsbruch neuer Art. Professor Seebode schreibt in der Einleitung sei-
nes Beitrags: ,,Würde dieses Verständnis des § 336 StGB zum Leitsatz der Verfolgungspraxis,
entbehrte sie einer hinreichend sicheren Grundlage (unten I.), entfernte sich aber auch vom
Gesetz, und zwar gleich zweifach. Dem Gesetz ist weder die Einengung des objektiven Tatbe-
standes der Rechtsbeugung auf ,schwerwiegende' oder ,elementare' Rechtsverstöße zu ent-
nehmen (II.) noch die zusätzliche des subjektiven Tatbestandes, die mit dem Wort ,bewusst'
nahe gelegt sein kann (III.).
" Die römischen Ziffern weisen auf jeweils mehrseitige Erläute-
rungen von Professor Seebode hin, die seine Aussagen im Detail belegen. Weder aus der His-
torie noch aus der Formulierung des § 339 noch aus dem Sinn des Paragraphen zur Rechts-
beugung lässt sich demnach das ableiten, was der BGH dort als Begründung heranzog.
Ähnlich wie Professor Seebode äußert sich auch der Würzburger Strafrechtsprofessor Günter
Spendel, z. B. in der Juristischen Rundschau 1994, S. 221 ­ 224, und in der Juristenzeitung
1995, S. 375 ­ 381. Der BGH hat sich vom Gesetz entfernt, indem er den objektiven und sub-
jektiven Tatbestand der Rechtsbeugung änderte, und damit ein Standesprivileg für die Justiz
in den Raum stellte, das in einer Demokratie mit Gewaltenteilung völlig undenkbar ist.

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Rechtsbeugung setzt keine starke Form des Vorsatzes voraus, wie es das Wort ,,bewusst" in
dem BGH-Zitat nahe legt. Vielmehr genügt nach dem Gesetzestext und den einschlägigen
Kommentaren zu § 339 des Strafgesetzbuches ,,bedingter Vorsatz" (,,dolus eventualis"). Dazu
erklärt das niedersächsische Landesjustizportal im Internet mit Stand vom 14. September 06
unter: http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C6088896_N5642693_L20_D0_I3749483#:
,,Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für
möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch
wenn er ihn nicht erwünscht. Eine solche Einstellung des Täters reicht zur Verwirklichung
einer vorsätzlichen Straftat aus.
"

Mit seinem Bescheid vom 6. Juli 2006 offenbart StA Ziehe wie schon wiederholt in früheren
Verfahren gravierende fachliche Mängel in Bezug auf Vorsatzdelikte, wie ich es am Delikt
Rechtsbeugung erklärt habe. Wenn Volljuristen einer niedersächsischen Staatsanwaltschaft
grundlegende Kenntnisse aus der Vorsatzlehre und über ihre Amtspflichten fehlen, ist es um
die Justiz im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig und um die Rechtsstaat-
lichkeit generell schlecht bestellt. Dies wurde auch im Zusammenhang mit der in der deut-
schen Nachkriegsgeschichte beispiellosen Schändung des KZ-Drütte am 16. Februar 1999
deutlich. Deshalb fordere ich Sie auf, die Wissensmängel Ihrer Mitarbeiter durch entsprechen-
de Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung zu beheben.

Im Übrigen erwarte ich, dass schnellstmöglich Ermittlungen gegen den VW-Vorstand und
gegen Minister Gabriel eingeleitet werden. Als Beweismittel sollten über die von mir bereits
zusammengestellten Dokumente hinaus zusätzlich mindestens noch die Unterlagen beschafft
werden, die ich in meiner Strafanzeige vom 2. Februar 2006 in Abschnitt 3.1 aufgelistet hatte:
· Vertrag VW AG ­ Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS),
· ,,Abschlußbericht" von Herrn MdL Gabriel,
· Gesellschaftervertrag zur Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS),
· Bilanz Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS) inklusive Buchführung,
· Daraus ersichtlich:

- 1. Die Existenz anderer Auftraggeber

- 2. Scheinselbstständigkeit des Herrn MdL Gabriel und
· Korrekte Versteuerung der Einnahmen des Herrn MdL Gabriel incl. der durch die Volks-
wagen AG zusätzlich erstatteten Reisespesen und sonstigen Zahlungen.

Dieser Fall ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Weisungsgebundenheit deutscher Staatsan-
wälte durch die Politik das eigentliche Krebsgeschwür unseres Rechtssystems ist. Deutsche
Politiker können sich so an den eigenen Haaren aus jedem noch so kriminellen Sumpf ziehen.
Das Ausmaß der bei VW zu beobachtenden materiellen und immateriellen Schäden ist Folge
dieser politisch ,,legalisierten" Gesetzesbrüche. Der gesetzliche Rahmen gilt jedoch vollum-
fänglich auch für Politiker und Top-Manager. Die aufgezeigten Untreuevorgänge und Falsch-
aussagen unter Eid müssen daher in rechtsstaatlich korrekter Weise aufgearbeitet werden. Nur
auf diese Weise ist es möglich, endlich auch ,,bei VW auszumisten", wie es Ministerpräsident
Wulff am 14. Januar 2006 anlässlich des Neujahrsempfangs der IHK in Wolfsburg forderte.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: Hans-Joachim Selenz


Kopie: Deutscher Richterbund
Generalbundesanwältin Frau Monika Harms
Generaldirektor Franz-Hermann Brüner Europ. Amt für Betrugsbekämpfung OLAF
Selenz: Strafanzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und diverse Staatsanwälte